Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er benutze nur einen Anteil von 5 % der Liegenschaft für seine Geschäftstätigkeit, nichts zu ändern. Der Gesetzgeber des Kantons Bern wollte nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG sind daher vorliegend nicht erfüllt. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht mit Verfügung vom 13. Juni 2022 dem Beschwerdeführer die bisher gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühr zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.