5.2 Vorliegend befand sich der Sitz bzw. die Domiziladresse der (damaligen) A.______ GmbH während der relevanten Zeit der zweijährigen Wohnsitzdauer unbestrittenermassen an der Adresse des Grundstücks Nr. 1000 in B.______. Bereits aufgrund dieser Deckungsgleichheit zwischen dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers mit der Domizil- und Postzustelladresse der A.______ GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11a Abs. 1 letzter Satz HG vor. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er benutze nur einen Anteil von 5 % der Liegenschaft für seine Geschäftstätigkeit, nichts zu ändern.