Bei einer anderen Nutzung ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber Geschäftsräume in der Liegenschaft selbst nutzt (Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer [HG], Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17, Bemerkungen zu Art. 11b, S. 5).