3 Aus Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG geht hervor, dass die nachträgliche Steuerbefreiung im Sinn von Art. 11a HG nur gewährt werden kann, wenn das Grundstück während mindestens zwei Jahren ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wurde. Bei einer anderen Nutzung ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen.