Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er einen Anteil von 5/100 des Grundstücks Nr. 1000 für seine Geschäftstätigkeit nutze. Er sei im digitalen Bereich tätig und führe seine Geschäfte von seinem Computer aus. Grosse Büroräume benötige die Gesellschaft keine. Darüber hinaus nutze er das Grundstück gemeinsam mit seiner Familie ausschliesslich zu Wohnzwecken.