4. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass während der relevanten Zeit der zweijährigen Wohnsitzdauer an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers, d. h. am C.______-weg 1 in B.______, ebenfalls der Sitz bzw. die Domiziladresse der Firma A.______ GmbH (CHE-100.100.100; seit 29.11.2022: A.______ AG mit Sitz in Bern) gemeldet war.