3. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 13. Juni 2022. Darin hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 19. Februar 2020 auf und legt dem Beschwerdeführergleichzeitig die bisher gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühr zur Bezahlung auf. Als Begründung führt das Grundbuchamt aus, dass der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 1000 nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken im Sinne von Art. 11b HG nutze, weil an der Grundstücksadresse eine GmbH gemeldet sei. Folglich seien die Voraussetzungen zur Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt.