Die DIJ kommt vorliegend zum Schluss, dass aufgrund der Deckungsgleichheit zwischen der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse der X.____SA und der Y.___ SA und dem erworbenen Grundstück, letzteres nicht ausschliesslich als Hauptwohnsitz genutzt wird. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG nicht erfüllt. Eine nachträgliche Steuerbefreiung ist somit nicht möglich und das Grundbuchamt hat zu Recht die Stundungsverfügung aufgehoben. Die Beschwerdeführenden sind verpflichtet, die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 8'550.– zuzüglich Zinsen seit der Grundbuchanmeldung und Gebühren zu bezahlen.