4 Nichts Anderes ist auch dem Vortrag der vorbereitenden Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zu entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass die Erwerberin oder der Erwerber das ganze Grundstück als Wohneigentum selber nutzen muss. Wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird und die Erwerberin oder der Erwerber Teile davon vermietet (unabhängig ob Wohn- oder Geschäftsräume), liegt keine vollumfängliche Selbstbewohnung vor. Dasselbe gilt auch, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Geschäftsräume in der Liegenschaft selber nutzt (Vortrag, Bemerkungen zu Art. 11b, S. 5).