Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass sie das Grundstück C.____ Gbbl. Nr. 1000 ausschliesslich selbst bewohnen. Von der X.____SA und Y.___ SA befinde sich nichts auf dem Grundstück, weder Büroräumlichkeiten noch Dokumente. Die beiden Aktiengesellschaften seien lediglich am Briefkasten abgeschrieben.