4. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass im Handelsregister die Adresse des Grundstücks C.____ Gbbl. Nr. 1000, D.____-rain 10 in 2000 C.____, als Domiziladresse zweier Aktiengesellschaften (X.____SA CHE-100.100.100 und Y.___ SA CHE-100.100.200) gemeldet ist. A.____________ ist bei beiden Aktiengesellschaften Mitglied des Verwaltungsrats und einzelzeichnungsberechtigt.