3. Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamts vom 27. Juni 2022. Darin setzt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 27. September 2019 ausser Kraft. Gleichzeitig legt es den Beschwerdeführenden die bisher gestundete Handänderungssteuer zur Bezahlung auf. Als Begründung führt das Grundbuchamt aus, dass für das Grundstück C.____ Gbbl. Nr. 1000 keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b HG vorliege, weil an der Grundstücksadresse zwei Aktiengesellschaften gemeldet seien. Folglich seien die Voraussetzungen zur Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt.