5. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Bezug der Wohnung vor dem Ablauf der Einzugsfrist zu beweisen. Das Grundbuchamt hat mit seiner Verfügung vom 2. Juni 2022 somit zu Recht das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG).