Anhaltspunkte über den tatsächlichen Bezugszeitpunkt einer Liegenschaft erbringt ein Bauabnahmeprotokoll damit nicht. Das Abnahmeprotokoll würde demnach ebenfalls nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich rechtzeitig und somit vor dem 28. Mai 2020 seinen Hauptwohnsitz in der Liegenschaft Nrn. 1000-1 und 1000-2 begründet hat.