Die Bauabnahme weist einen engen Zusammenhang mit der «Nutzungsfreigabe» einer Liegenschaft auf und stellt einen wichtigen Verfahrensschritt in Bezug auf allfällige Mängel(beseitigung) und die Garantiefrist dar (vgl. W ALTER BI- SCHOFBERGER, Substantiierungs- und Beweisprobleme bei Bauprozessen in: PraxiZ – Schriften des Praxisinstituts für Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, 2013, S. 43 N. 3.2.6.). Anhaltspunkte über den tatsächlichen Bezugszeitpunkt einer Liegenschaft erbringt ein Bauabnahmeprotokoll damit nicht.