Überdies ist anzumerken, dass ein Abnahmeprotokoll grundsätzlich eine Entscheidgrundlage für den Abnahmeberechtigten darstellt, ob die Abnahme erteilt, vorbehaltlich erteilt oder abgelehnt werden soll. Die Bauabnahme weist einen engen Zusammenhang mit der «Nutzungsfreigabe» einer Liegenschaft auf und stellt einen wichtigen Verfahrensschritt in Bezug auf allfällige Mängel(beseitigung) und die Garantiefrist dar (vgl. W ALTER BI- SCHOFBERGER, Substantiierungs- und Beweisprobleme bei Bauprozessen in: PraxiZ – Schriften des Praxisinstituts für Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, 2013, S. 43 N. 3.2.6.).