4.2 Der Beschwerdeführer legte der verbesserten Beschwerde vom 4. Juli 2022 ein Abnahmeprotokoll für die Liegenschaft Nrn. 1000-1 und 1000-2 bei. Dies hatte vorher bereits der Begleitbeistand des Beschwerdeführers mit Eingabe der Beschwerde am 22. Juni 2022 getan. Beide Eingaben erfolgten nach Ende der Stundungsfrist am 28. Mai 2022 und sind somit vorliegend nicht zu beachten. Überdies ist anzumerken, dass ein Abnahmeprotokoll grundsätzlich eine Entscheidgrundlage für den Abnahmeberechtigten darstellt, ob die Abnahme erteilt, vorbehaltlich erteilt oder abgelehnt werden soll.