Gemäss Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde begründete der Beschwerdeführer am 1. Juni 2020 seinen Wohnsitz in der Liegenschaft Nrn. 1000-1 und 1000-2. Diese vom Beschwerdeführer eingereichte Hauptwohnsitzbestätigung genügt damit offensichtlich nicht, um den Beweis der Begründung des Hauptwohnsitzes in der Liegenschaft Nrn. 1000-1 und 1000-2 vor dem 28. Mai 2020 zu erbringen.