3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke Nrn. 1000-1 und 1000-2 am 28. Mai 2018 zu Eigentum erworben hat. Das Gesuch um Stundung der geschuldeten Handänderungssteuer von Fr. 11’160.– zuzüglich Zins und Gebühr wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2018 gutgeheissen und die Steuer für die Dauer von vier Jahren gestundet. Dies bedeutet, dass der Hauptwohnsitz demnach nach Ablauf der Zweijahresfrist bis am 28. Mai 2020 in der Liegenschaft zu begründen war und die Stundung bis am 28. Mai 2022 gewährt wurde.