Überdies sei das Abnahmeprotokoll im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Stundungsfrist eingereicht worden und daher als Beweismittel unerheblich. Entsprechend der Hauptwohnsitzbestätigung geht das Grundbuchamt davon aus, dass der Beschwerdeführer erst am 1. Juni 2020 und somit nach Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist seinen Hauptwohnsitz in der Liegenschaft Nrn. 1000-1 und 1000-2 begründet hat.