3.3 Das Grundbuchamt vertritt seinerseits die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 eingereichten Unterlagen den Nachweis des fristgerechten bzw. vor dem 28. Mai 2020 stattgefundenen Einzugs nicht zu erbringen vermögen. Das Abnahmeprotokoll vom 4. Mai 2020 sei nicht geeignet, den verlangten Nachweis gemäss Art. 11b HG zu erbringen. Der Umstand, dass die Abnahme der Wohnung am 4. Mai 2020 erfolgt sei, beweise nicht, dass der Bezug derselben am 20. Mai 2020 erfolgte. Überdies sei das Abnahmeprotokoll im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Stundungsfrist eingereicht worden und daher als Beweismittel unerheblich.