3 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe die Liegenschaft Nrn. 1000-1 und 1000-2 am 20. Mai 2020 bezogen und sich am 1. Juni 2020 bei der Gemeinde angemeldet. Der Beschwerdeführer bringt vor, seinen Wohnsitz rechtzeitig und damit vor dem 28. Mai 2020 in der Liegenschaft Nrn. 1000-1 und 1000-2 begründet zu haben. Zusammen mit seiner Beschwerde reicht er ein Abnahmeprotokoll vom 4. Mai 2020 ein, welches nachweisen soll, dass sich sein Hauptwohnsitz bereits seit dem 20. Mai 2020 und somit vor dem 28. Mai 2020 in der Liegenschaft Nrn.