3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 2. Juni 2022, mit welcher die Stundungsverfügung vom 13. Juni 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Bezahlung der gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 11’160.– zuzüglich Zins und Gebühr zur Bezahlung auferlegt wird. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Wohnsitzbestätigung beizubringen, aus welcher die rechtzeitige Wohnsitznahme während der zweijährigen Einzugsfrist hervorgehe. Gestützt auf die Hauptwohnsitzbestätigung sei die Wohnsitznahme zu spät erfolgt.