Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 13. Juni 2018 auf und teilte A.______ mit, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien, da der Einzug in die Liegenschaft erst nach Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist stattgefunden habe. Eine zweijährige Wohnnutzung innerhalb der Stundungsfrist von vier Jahren sei damit nicht mehr möglich. Zugleich verfügte es, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 11’160.– samt Zins und Gebühr zu bezahlen sei.