a Für den Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden, sind nebst der Anmeldung bei der Gemeinde auch andere Beweismittel denkbar und zulässig. b Im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung ist die Beweislast von der steuerpflichtigen Person zu tragen. Der Beweis muss vor Ende der Stundungsfrist erbracht werden. c Ein Bauabnahmeprotokoll erbringt keine Anhaltspunkte über den tatsächlichen Bezugszeitpunkt einer Liegenschaft und die Begründung des Hauptwohnsitzes.