Daran ändert eine zukünftige Sitzverlegung nichts. Auch aus dem Einwand, ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass das erworbene Grundstück für eine Steuerbefreiung nicht als Domiziladresse genutzt werden dürfe, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihnen wäre es zuzumuten gewesen, sich zu informieren. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die seinerzeit gewährte Stundung der Handänderungssteuer aufgehoben und den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer zur Bezahlung auferlegt hat.