Tätigkeit der D.__________ in der Zeit zwischen dem 27. Mai 2021 und dem 16. Januar 2022 hauptsächlich anderswo stattfand, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, impliziert die Domizilverzeigung doch eine – wenn auch nur geringe – Geschäftstätigkeit auf dem betroffenen Grundstück. Zumindest muss an dieser Adresse die Post entgegengenommen werden. Insofern liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG vor. Daran ändert eine zukünftige Sitzverlegung nichts.