Daraus geht klar hervor, dass als Voraussetzung für eine nachträgliche Steuerbefreiung im Sinne von Art. 11a HG das Grundstück während mindestens zweier Jahre ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt werden muss. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Bemerkungen zu Art. 11b HG im Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des HG (in Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17, S. 5). Der Gesetzgeber des Kantons Bern wollte somit nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen.