Nr. 1000 während der zweijährigen Wohnsitzdauer nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt, weil sich an gleicher Adresse seit Mai 2021 der Sitz der Firma D.__________ befinde. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt.