3. 3.1 Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 13. Juni 2022. Darin hob das Grundbuchamt die Stundung der Handänderungssteuer auf. Den Beschwerdeführenden auferlegte es überdies die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren, insgesamt ausmachend Fr. 11'392.60, zur Bezahlung. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, die Beschwerdeführenden hätten das Grundstück C___________ Gbbl. Nr. 1000 während der zweijährigen Wohnsitzdauer nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt, weil sich an gleicher Adresse seit Mai 2021 der Sitz der Firma D.__________ befinde.