4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht an ihrer Verfügung vom 11. Mai 2022 festhält. Da die Beschwerdeführenden das Gesuch um Fristerstreckung nicht rechtzeitig einreichten und die gesetzlich geforderte zweijährige Nutzung als Hauptwohnsitz innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Stundungsfrist nicht erfüllen, durfte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 14’400.– zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegen. Die Beschwerde ist als unbegründet vollumfänglich abzuweisen.