Da sie gemäss eigener Aussage jedoch Sanierungsarbeiten am Haus vornahmen, ist unklar, ob ihnen allenfalls von Gesetzes wegen eine Stundungsfrist von vier Jahren, d.h. eine Einzugsfrist von zwei Jahren zugestanden hätte. Eine allfällige Einzugsfrist von zwei Jahren wäre am 12. April 2021 abgelaufen. Jedoch wäre es auch in diesem Fall nicht mehr möglich, die geforderte Wohnsitzdauer von zwei Jahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Stundungsdauer zu erfüllen, da die Beschwerdeführenden erst im September 2022 und somit über ein Jahr nach Ablauf der Zweijahresfrist eingezogen sind.