4 Vorliegend gewährt das Grundbuchamt den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. April 2019 eine Stundungsfrist von drei und somit eine Einzugsfrist von einem Jahr. Diese einjährige Einzugsfrist ist am 12. April 2020 abgelaufen und die Beschwerdeführenden haben vor deren Ablauf kein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht. Da sie gemäss eigener Aussage jedoch Sanierungsarbeiten am Haus vornahmen, ist unklar, ob ihnen allenfalls von Gesetzes wegen eine Stundungsfrist von vier Jahren, d.h. eine Einzugsfrist von zwei Jahren zugestanden hätte.