4. 4.1 Nach Art. 11b Abs. 2 Satz 3 HStG kann um Erstreckung der Einzugsfrist ersucht werden. Die Stundung der Handänderungssteuer verlängert sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung (Art. 17 Abs. 2 HStG). Eine direkte Erstreckung der Stundungsfrist sieht des Gesetz indes nicht vor.