Selbstnutzung von Wohneigentum und die Stundungsfrist sei nicht masslos überschritten worden. 3.3 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 22. Juni 2022 führt das Grundbuchamt entsprechend der Begründung in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden würden nicht geltend machen, dass der Wohnsitz vor Ablauf der Einzugsfrist begründet worden sei oder ein Fristverlängerungsgesuch eingereicht worden sei. Ein solches Gesuch zur Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung hätte auch vor Ablauf dieser Frist gestellt werden müssen. Daher seien vorliegend die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HStG nicht erfüllt. Die Beschwerde sei abzuweisen.