3.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rechtsbegehren damit, dass die Sanierung der Liegenschaft länger gedauert habe als vorgesehen, weshalb die Frist zum Einzug nicht eingehalten werden konnte. Ein vorzeitiges Ummelden bei der Gemeinde, nur um den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums erbringen zu können, hätten sie nicht vornehmen wollen. Mit Schreiben vom 5. April 2022 hätten sie bereits auf das knappe Nichteinhalten der Frist hingewiesen. Die Erhebung der Händänderungssteuer und insbesondere deren Höhe würden sie für ihren Fall (eine Familie mit Kindern) als unverhältnismässig einstufen, da die Bedingungen grundsätzlich erfüllt seien. Es handle sich um eine reine