3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 2. Mai 2022. Mit dieser wurde Ziffer 2 der Stundungsverfügung vom 12. April 2019 aufgehoben und den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 14’400.– zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegt.