Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 12. April 2019 auf. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführenden zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 14'400.- zuzüglich Zins. B. Gegen diese Verfügung erhebt A._________ am 9. Juni 2022 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und die Handänderungssteuer zu erlassen (Steuerbefreiung) oder die Stundungsfrist ab heutigem Zeitpunkt um zwei bis drei Monate zu erstrecken.