Da sie die Liegenschaft jedoch selbst nutzen würden, fragten sie an, ob es eine Möglichkeit für eine Befreiung von der Handänderungssteuer gebe. Daraufhin wurde ihnen mit E-Mail vom 11. April 2022 mitgeteilt, dass sie innert einem Jahr ab dem 1. April 2022 (recte: 12. April 2019) – beziehungsweise bei einem Umbau innert zwei Jahren – Wohnsitz begründen oder aber ein Gesuch um Verlängerung der Frist hätten einreichen müssen. Da sie innert der dreijährigen Stundungsfrist die geforderte zweijährige Nutzung als Hauptwohnsitz nicht mehr erfüllen können, könne keine nachträgliche Befreiung der Handänderungssteuer erfolgen.