Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 wies das Grundbuchamt die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie bis am 12. April 2022 die Unterlagen für den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einzureichen haben. Daraufhin wandten sich diese mit Schreiben vom 5. April 2022 an das Grundbuchamt und teilten mit, dass sie die Einzugsfrist von zwei Jahren nicht haben einhalten können und der Einzug in die Liegenschaft momentan erfolge. Eine Verlängerung der Stundungsfrist sei von ihnen nicht beantragt worden. Da sie die Liegenschaft jedoch selbst nutzen würden, fragten sie an, ob es eine Möglichkeit für eine Befreiung von der Handänderungssteuer gebe.