Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Diese Voraussetzung muss auch für gesetzliche Fristen gelten, die erstreckt werden können. Es kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass für die ausnahmsweise mögliche Erstreckung von gesetzlichen Fristen geringere Anforderungen gestellt werden als für behördlich festgelegte Fristen, die generell erstreckt werden können. Das Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist ist daher vor Ablauf der Einzugsfrist zu stellen (E. 4.1).