4.5 Um allfällige Härten zu vermeiden, bleibt auf der prozessrechtlichen Ebene allein die Wiederherstellung der Frist vorbehalten (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRPG; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020., Art. 43 N. 1 ff.). Selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführerin sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Stundungsfrist zu verstehen wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern.