HG als lex specialis vorgehen (VGE 100.2020.106 vom 26. Mai 2021 E. 4.2, mit Hinweisen). Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit Fristablauf. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist somit der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 11 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) nicht verletzt, wenn die gestundete Handänderungssteuer verlangt wird, weil der erforderliche Nachweis nicht vor Ablauf der Stundung erbracht wurde.