4.3 Aus dem Einwand, sie habe das Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes vom 1. September 2021 nicht erhalten, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für das nachträgliche Steuerbefreiungsverfahren konkretisiert Art. 17a Abs. 1 HG die Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG dem Grundbuchamt unaufgefordert zu erbringen hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin war demnach aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zum Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung auch ohne Aufforderung der Behörden verpflichtet. Aus der Sendungsverfolgung der Post in den