17a Abs. 1, S. 6). Entsprechend wurde im Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes vom 1. September 2021 darauf hingewiesen, dass die Erwerberin oder der Erwerber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundungsfrist unaufgefordert den Nachweis zu erbringen hat, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin reichte das ausgefüllte GB-Formular 2b sowie die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.____ vom 23. Dezember 2021 (GB-Formular 2c) erst nach Ablauf der Stundungsfrist am 11. Januar 2022 bei der DIJ ein.