4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat das Wohneigentum am 7. November 2018 (Datum der Grundbuchanmeldung) erworben. Die dreijährige Stundungsfrist ist am 7. November 2021 abgelaufen. Bis dahin hat die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind, nicht erbracht, weshalb das Grundbuchamt mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 ihr Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen hat.