Mit Erinnerungsschreiben vom 1. September 2021 sei die Beschwerdeführerin aber auf den 3 bevorstehenden Fristenablauf und die daraus resultierenden Konsequenzen aufmerksam gemacht worden. Es sei grundsätzlich unerheblich, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe das Erinnerungsschreiben nicht erhalten, weil das Grundbuchamt nicht verpflichtet sei, auf den Ablauf der Stundungsfrist hinzuweisen.