3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Vertragsabschluss ihren Wohnsitz an der Adresse des Vertragsobjekts gehabt habe. Auch unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Steuerbefreiung nicht fristgerecht eingereicht habe. Mit Erinnerungsschreiben vom 1. September 2021 sei die Beschwerdeführerin aber auf den 3 bevorstehenden Fristenablauf und die daraus resultierenden Konsequenzen aufmerksam gemacht worden.