3.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Nachweis, dass die Voraussetzungen der zur nachträglichen Steuerbefreiung erfüllt sind, zwar erst nach Ablauf der Stundungsfrist eingereicht, das Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes habe sie jedoch nicht erhalten. Tatsache sei, dass sie während der Frist von drei Jahren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt habe. Die Einwohnergemeinde B.____ habe bestätigt, dass sie seit dem 10. September 2018 ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz auf dem erworbenen Grundstück habe. Die entsprechenden Beweismittel würden mit der vorliegenden Beschwerde eingereicht.