3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 13. Dezember 2021. Darin hob das Grundbuchamt die Stundung der Handänderungssteuer auf. Der Beschwerdeführerin wurde überdies die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren, insgesamt ausmachend Fr. 16'039.20, zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind, vor Ablauf der Stundungsfrist nicht erbracht.